AGB- Allgemeine Geschäftsbedingungen - Ddz Datencenter der Zukunft

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AGB- Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der DdZ – Datencenter der Zukunft geschlossenen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen von DdZ – Datencenter der Zukunft. Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehung. DdZ – Datencenter der Zukunft wird den Auftraggeber im Falle einer Neufassung der Geschäftsbedingungen unverzüglich unterrichten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.


§ 2 Vertragsschluss
Angebote von DdZ – Datencenter der Zukunft sind frei bleibend, sofern nicht in einem Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Verträge über Lohnabrechnungsleistungen und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch DdZ – Datencenter der Zukunft verbindlich. Dies gilt auch für nachträglich getroffene Änderungen und Ergänzungen solcher Vereinbarungen.
 
(2) DdZ – Datencenter der Zukunft wird die im Vertrag vereinbarten Leistungen bis zum vereinbarten Abrechnungstermin erbringen und die Abrechnungsdaten an den Auftraggeber übermitteln.
(3) DdZ – Datencenter der Zukunft darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anstelle der geschuldeten Abrechnungen zunächst Abschlagsabrechnungen erteilen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn kurzfristig Gesetzesänderungen berücksichtigt werden müssen oder DdZ – Datencenter der Zukunft schuldlos Personalengpässe, etwa auf Grund von Krankheit, entstehen. DdZ – Datencenter der Zukunft teilt dem Auftraggeber unverzüglich mit Bekanntwerden des wichtigen Grundes in schriftlicher Form mit, dass DdZ – Datencenter der Zukunft Abschlagsabrechnungen erteilt. In diesem Fall wird DdZ – Datencenter der Zukunft die vollständige Abrechnung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Versendung der Abschlagsabrechnungen erstellen und versenden.


§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers; Vertragsstrafe
(1) Der Auftraggeber hat DdZ – Datencenter der Zukunft alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. DdZ – Datencenter der Zukunft wird dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit erläutern, welche Informationen, Daten und Unterlagen benötigt werden, allerdings ohne die Verpflichtung zu übernehmen, im konkreten Fall zu ermitteln, ob der Auftraggeber durch den mit DdZ – Datencenter der Zukunft vereinbarten Leistungsinhalt alle ihn im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung treffenden Abrechnungs-, Leistungs-, Auskunfts- und Meldeverpflichtungen erfüllt.
(2) Der Auftraggeber wird v die für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen erstmals bei Vertragsbeginn und anschließend rechtzeitig, spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten monatlichen Abrechnungstermin, in schriftlicher Form übermitteln, verbunden mit der Weisung, die Daten für den Auftraggeber zu verarbeiten. Soweit erforderlich wird v dem Auftraggeber Formulare für die Erfassung der Daten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von DdZ – Datencenter der Zukunft zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.
(3) Kommt der Auftraggeber den ihm nach Absatz 1 und Absatz 2 obliegenden monatlichen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach und ist DdZ – Datencenter der Zukunft daher nicht in der Lage, die monatliche Abrechnung vertragsgemäß zu erbringen, wird die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von 38 % der Durchschnittsvergütung der letzten drei Abrechnungsmonate, in dem die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 vollständig erfüllt wurden, fällig.
(4) Jeder Verstoß gegen die monatlichen Mitwirkungspflichten wird - unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – als gesonderter Verstoß angesehen. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der Auftraggeber die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche, auf die jedoch die Vertragsstrafe angerechnet wird, bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.


§ 4 Preise, Rechnungen, Fälligkeit; Vergütung bei Nullabrechnung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, werden sämtliche Leistungen von DdZ – Datencenter der Zukunft nach der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe abgerechnet.
(2) DdZ – Datencenter der Zukunft stellt seine Leistungen einmal monatlich in Rechnung. Die Rechnungen der DdZ – Datencenter der Zukunft sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig.
(3) Für Mitarbeiter/Innen des Auftraggebers wird – aufgrund des fortbestehenden Fixaufwandes für DdZ – Datencenter der Zukunft – der Preis für eine Basis Lohn- und Gehaltsabrechnung auch dann in Rechnung gestellt, wenn er/sie im Abrechnungsmonat vorübergehend kein Arbeitsentgelt bezieht (etwa wegen Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Entgeltfortzahlung, etc.).
 
(1) Der Auftraggeber hat DdZ – Datencenter der Zukunft aufgetretene Mängel unmittelbar nach ihrer Feststellung in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit DdZ – Datencenter der Zukunft die Beseitigung der angezeigten Mängel im Rahmen der Nacherfüllung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige gelingt, steht DdZ – Datencenter der Zukunft eine weitere Nacherfüllungsmöglichkeit innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, zu. Gelingt die Nacherfüllung innerhalb dieser Nachfrist nicht, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit der Lieferung oder der Leistung.
 
DdZ – Datencenter der Zukunft haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach folgender Maßgabe:
(1) Eine unbeschränkte Haftung besteht (i) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung; (ii) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; (iii) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und (iv) in dem Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Höhe nach auf den Schaden, der für die Erbringung von Lohnabrechnungsleistungen vorhersehbar und typisch ist, begrenzt.
(3) Eine über die in § 7 Abs. 1 und 2 beschriebene Haftung hinausgehende Haftung von DdZ – Datencenter der Zukunft besteht nicht. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend auch im Falle einer Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen.
(4) Für die Wiederbeschaffung von Daten wird nur gehaftet, soweit ein solcher Datenverlust eingetreten ist, obwohl der Auftraggeber die Daten gemäß aller üblichen und angemessenen Vorkehrungen gesichert hat.
(5) Der Auftraggeber hat DdZ – Datencenter der Zukunft etwaige Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von DdZ – Datencenter der Zukunft aufnehmen zu lassen, so dass DdZ – Datencenter der Zukunft möglichst frühzeitig informiert ist, um gegebenenfalls den Schaden soweit möglich zu mindern.
 
Unvorhergesehene, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse (höhere Gewalt), die die Leistungen von DdZ – Datencenter der Zukunft erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen DdZ – Datencenter der Zukunft, die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit von längstens drei Monaten hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffverknappungen sowie alle sonstigen Ereignisse gleich, die DdZ – Datencenter der Zukunft nicht zu vertreten hat.
 
Sämtliche Informationen, welche als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind (Vertrauliche Informationen), werden von beiden Parteien vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht. Dies gilt nicht, wenn die Vertraulichen Informationen;(i) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von Dritter Seite bekannt gemacht werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (ii) bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrages beruht; oder (iii) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrages fünf Jahre fort.
 
(1) Im Falle der Kündigung wird DdZ – Datencenter der Zukunft alle Dokumente, Unterlagen oder Kopien – soweit archiviert – nach Erledigung aller eventuell anfallenden Abschlussarbeiten dem Auftraggeber zur Abholung bereitstellen oder auf Wunsch an diesen übersenden. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung über die Bereitstellung die Dokumente, Unterlagen und Kopien abholen, ist DdZ – Datencenter der Zukunft berechtigt, diese zu vernichten.
(2) Anschließend wird DdZ – Datencenter der Zukunft alle gespeicherten Stammdaten des Auftraggebers und sonstige Vertrauliche Informationen des Auftraggebers löschen.
 
(1) Ansprüche gegen DdZ - Datencenter der Zukunft verjähren ein Jahr seit Entstehung des Anspruches und Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts


§ 5 Vertragsgegenstand, Leistungen von DdZ – Datencenter der Zukunft
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist Vertragsgegenstand die Erbringung der in dem Vertrag über Lohnabrechnungsleistungen näher bezeichneten Leistungen der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung („Abrechnung") gemäß den Bestimmungen des § 6 Ziffer 4 des Steuerberatungsgesetzes. Rechts- und Steuerberatungsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

§ 6 Gewährleistung
§ 7 Haftung
§ 8 Höhere Gewalt
§ 9 Vertraulichkeit
§ 10 Folgen der Vertragsbeendigung
§ 11 Verjährung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
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